Die Voraussetzungen, um eine rechtliche Betreuung in Anspruch nehmen zu können, sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Kann also jemand seine Angelegenheiten wegen einer demenziellen Erkrankung nicht mehr regeln, so wird ihm ein rechtlicher Betreuer helfend zur Seite gestellt. Dies kann sowohl ein Angehöriger, als auch ein neutraler Betreuer sein, der die Wünsche und noch vorhandenen Fähigkeiten des Betroffenen berücksichtigt.

Der bestellte Betreuer erhält die Aufgabe, die Angelegenheiten des demenziell Erkrankten in unterschiedlichen Bereichen zu regeln, je nachdem wo jeder Einzelne der Hilfe bedarf (Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen, Aufenthaltsbestimmung, Postempfangs- und Öffnungsbefugnis etc.).

Ein Antrag auf ein Betreuungsverfahren wird am zuständigen Betreuungsgericht (=Amtsgericht) gestellt. Dies kann sowohl formlos erfolgen als auch schriftlich per vorgefertigtem Formular, das am Betreuungsgericht erhältlich ist. Diese Berechtigung zur Anregung eines Verfahrens obliegt jedem Menschen – auch dem Betroffenen selber. Die Möglichkeit, eine Betreuung vorsorglich anzuregen, gibt es hier jedoch nicht.

In Fulda befindet sich das Amtsgericht in der Königstraße 38, 36037 Fulda und ist unter folgender Telefonnummer zu erreichen: 0661 924-2300. Hier erhalten sie auch weitere detaillierte Informationen auf Ihre ganz individuellen Fragen.

Ist ein Betreuungsverfahren angeregt, entscheidet der Betreuungsrichter des Amtsgerichtes nach einer persönlichen Anhörung über die Art und den Umfang der Betreuung. Zudem muss ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Hier müssen die Notwendigkeit der Betreuung, der Umfang des Aufgabenkreises vom Betreuer und die voraussichtliche Dauer der Betreuungsbedürftigkeit dargelegt werden. Kann der Demenzkranke nicht mehr für sich selbst sprechen, wird ihm bis zur Betreuerbestellung ein sogenannter "Verfahrenspfleger" zur Seite gestellt, der das rechtmäßige Verfahren des Verlaufs prüft. Am Ende erfolgt mit dem Betroffenen ein Schlussgespräch, in dem die einzuleitenden Maßnahmen noch einmal dargelegt werden.

Hat der demenziell Erkrankte in der Vergangenheit eine gültige Vorsorge- oder Generalvollmacht unterzeichnet, ist eine Betreuung nicht mehr notwendig. Hier hat der Betroffene anderweitig vorgesorgt. Daher ist es immer sinnvoll im Vorfeld zu prüfen, ob eine solche Erklärung vorliegt.