Bei der Betreuungsverfügung geht es nicht darum, eine Betreuung zu vermeiden, sondern eine Betreuung herbeizuführen und diese zu beeinflussen. Insbesondere sollen sowohl die Betreuerauswahl als auch Aufgaben und Pflichten definiert werden.

Eine Betreuungsverfügung regelt:

  • Wer zum Betreuer bestellt werden soll
  • Wer nicht zum Betreuer bestellt werden soll
  • Auf welche Gewohnheiten der Betroffene Wert legt. z.B. Weihnachtsgeschenke für Enkelkinder oder Wünsche bezüglich eines Heimes

Bei der Erstellung einer Betreuungsverfügung reicht der natürliche Wille aus. D.h. eine Geschäftsfähigkeit ist nicht zwingend erforderlich. So kann bei einer beginnenden Demenz der/die Betroffene durchaus den Wunsch äußern, wer dies für sie/ihn ggf. übernehmen soll. Die Hinterlegung des Dokumentes ist beim Amtsgericht sowohl möglich als auch sinnvoll. Abgeschlossen wird die Verfügung mit den Angaben von Ort, Datum und einer Unterschrift.

Ein Vordruck einer solchen Betreuungsverfügung finden Sie beispielsweise vom Bundesministerium der Justiz unter folgendem Link:

Betreuungsverfügung