Allgemeine Informationen
Wenn eine Vollmacht ausgestellt wird, erteilt man einem anderen Menschen die Befähigung ihn rechtsgeschäftlich zu vertreten. Ein solcher Schritt will gut überlegt sein. Es ist sinnvoll sich spätestens hier die Frage zu stellen: "Wer kann meine Interessen im Notfall adäquat vertreten?"
Grundsätzlich gilt es bei der Erteilung einer Vollmacht folgende Punkte zu beachten:
- Eine Vollmacht bedarf immer der Schriftform (Ort, Datum und Unterschrift)
- Bei Haus- und Grundstücksgeschäften ist eine Beurkundung erforderlich
- Bei Aufsetzen der Vollmacht muss eine Geschäftsfähigkeit erhalten sein!
Liegt zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bereits eine demenzielle Erkrankung vor, sollte der Arzt die Vollmacht gegenzeichnen, so dass ersichtlich ist, ob die Vollmacht ihre Gültigkeit besitzt - Es können mehrere Menschen bevollmächtigt werden (einzeln oder gemeinschaftlich)
- Die Vollmacht kann nur ausgeübt werden wenn das Original vorgelegt wird
- Hinterlegen Sie das Original der Vollmacht an einem Ort, der im Notfall auch zugänglich ist
- Dem oder den Bevollmächtigten sollte vorab eine Kopie ausgehändigt werden
- Eine Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden
Wann genau tritt nun eine Vorsorgevollmacht ein?
Eine Vorsorgevollmacht tritt ein, wenn ein Notfall vorliegt. Wichtig ist es zu definieren, wie solch ein Notfall aussieht und wer ihn feststellt ("... für den Fall meiner Entscheidungsunfähigkeit..." ,"...wenn zwei Ärzte feststellen, dass ich...").
Eine Vorsorgevollmacht kann sowohl als Einzel- als auch als gesamtheitliche Vollmacht (siehe Formular unten) ausgestellt werden. Einzelvollmachten können z.B. speziell für Bankgeschäfte erfolgen oder für die An- und Abmeldung von PKWs. Eine gesamtheitliche Vollmacht hingegen deckt alle möglichen Vertretungsbereiche ab. Solch eine Vollmacht eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten, kann jedoch auch zu Missbrauch führen.
Muss eine Vorsorgevollmacht beglaubigt oder beurkundet werden?
Die Beglaubigung oder Beurkundung ist nur in wenigen Ausnahmen zwingend erforderlich.
Eine Beglaubigung dient lediglich der Identitätsprüfung. Diese kann beim Ortsgericht oder Notar durchgeführt werden. Hat beispielsweise jemand in der Vergangenheit einen Apoplex (Schlaganfall) erlitten, kann die Unterschrift abweichen und nicht mehr anerkannt werden, da sie mit der "alten Unterschrift" nicht deckungsgleich ist.
Mit einer Beurkundung wird die Geschäftsfähigkeit geprüft. Diese hat nun eine hohe Gültigkeit. Zudem erhält man eine rechtliche Beratung und kann individuelle Fragen klären. Dies ist beispielsweise erforderlich, wenn Grundstücksgeschäfte zu tätigen sind.
Obwohl eine Beglaubigung/Beurkundung nur in bestimmten Fällen nötig ist, kann sie die Ausübung der Vollmacht bei manchen Stellen vereinfachen. Eine nicht beglaubigte oder beurkundete Vorsorgevollmacht kann angezweifelt werden.
Eine Vollmacht dient dazu eine gesetzliche Betreuung zu vermeiden!
Ein Vordruck einer solchen Vorsorgevollmacht finden Sie beispielsweise vom Bundesministerium der Justiz unter folgendem Link:
Demenzforum Fulda
Behördenhaus am Schlossgarten Heinrich-von-Bibra-Platz 5 – 9 • 36037 Fulda
Ihr Ansprechpartner:
Christina Marg